Die Klinikpraxis denkt über die Einzelpraxis hinaus: mehrere Behandler:innen, angestellte Ärzt:innen, das MVZ als Struktur, Belegbetten und ambulantes Operieren (AOP nach §115b SGB V). Dazu kommen komplexere Rechtsform und Trägerschaft. Diese Seite ordnet Recht, Zahlen und Wirtschaftlichkeit ein — von der MVZ-Zulassung über die Investition bis zu Share- und Asset-Deal.
Die Klinikpraxis ist keine größere Einzelpraxis, sondern eine andere Rechts- und Betriebsform. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) nach §95 SGB V bündelt mehrere — oft fachübergreifende — Behandler:innen unter einer Trägerschaft, überwiegend als angestellte Ärzt:innen, mit eigener Zulassung und benannter ärztlicher Leitung. Zum 31.12.2024 gab es 5.085 MVZ in Deutschland, knapp die Hälfte in Krankenhausträgerschaft (KBV). Wer gründet, klärt zuerst Rechtsform, Trägerschaft und Arztsitze und rechnet mit einer Investition deutlich über der einer Einzelpraxis. Ambulantes Operieren (§115b) und Hybrid-DRG (§115f) verschieben zudem laufend die Grenze zwischen ambulant und stationär.
Eine Klinikpraxis ist rechtlich meist ein MVZ — und damit an mehr Voraussetzungen geknüpft als eine Einzelniederlassung. Wer gründet, bewegt sich zwischen §95 SGB V, der Bedarfsplanung und dem Zulassungsausschuss.
Das MVZ ist in §95 SGB V geregelt, und der Kreis der Gründungsberechtigten ist gesetzlich begrenzt: Gründen dürfen vor allem zugelassene Ärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger sowie Kommunen. Reine Finanzinvestoren stehen nicht auf dieser Liste — sie beteiligen sich meist mittelbar, indem sie ein zugelassenes Krankenhaus als Trägervehikel erwerben. Genau diese Konstruktion beobachtet der Gesetzgeber seit Jahren kritisch.
Jedes MVZ braucht eine benannte ärztliche Leitung. Sie muss selbst im MVZ tätig sein — angestellt oder als Vertragsärzt:in — und ist in medizinischen Fragen weisungsunabhängig; so soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Interessen der Trägerschaft die Behandlung überlagern. Für die Gründung heißt das: Sie brauchen früh eine Person, die diese Rolle fachlich und rechtssicher ausfüllt.
Ohne Arztsitze keine vertragsärztliche MVZ-Zulassung. Ein Sitz wird über den Zulassungsausschuss eingebracht — meist durch Verzicht der Ärzt:in zugunsten einer Anstellung oder durch Übernahme eines bestehenden Sitzes. In offenen Planungsbereichen ist das unkompliziert; in gesperrten Bereichen, in vielen Fachgruppen der Regelfall, geht es nur über eine Nachbesetzung. Die Bedarfsplanung entscheidet damit mit, wo und wie schnell ein MVZ wachsen kann.
Vier Zahlen zeigen, wie groß, wie krankenhausnah und wie stark angestellt die MVZ-Welt inzwischen ist.
Medizinische Versorgungszentren gab es zum 31.12.2024 in Deutschland — 2004 waren es erst 70.
KBV, MVZ-Statistik 2024davon stehen in Krankenhausträgerschaft — knapp die Hälfte (rund 49 %), mit weiter steigender Tendenz.
KBV, MVZ-Statistik 2024zusätzliche Leistungen empfahl das IGES-Gutachten 2022 für den AOP-Katalog (§115b) — die Ambulantisierung schreitet voran.
IGES-Gutachten nach §115b SGB Vkostete 2021 im Schnitt die Neugründung einer Einzelpraxis (inkl. Betriebsmittel) — ein MVZ liegt deutlich darüber.
apoBank/Zi ExistenzgründungsanalyseDie Rechtsform-Frage ist schnell beantwortet: MVZ firmieren laut KBV nahezu ausschließlich als GmbH oder GbR. Zum 31.12.2024 waren rund 3.649 als GmbH und 648 als GbR organisiert; die PartG spielt eine Nebenrolle. Die GmbH dominiert vor allem bei Krankenhaus-Trägerschaft — sie begrenzt die Haftung, bildet komplexe Strukturen sauber ab und erleichtert später den Ein- oder Ausstieg über Anteile.
Der auffälligste Strukturtrend ist die wachsende Rolle der Krankenhäuser. 2004 gab es bundesweit 70 MVZ, Ende 2024 waren es 5.085 — davon 2.506 in Krankenhausträgerschaft, knapp die Hälfte mit steigender Tendenz. Weil Krankenhäuser gründungsberechtigt sind, ist die Trägerschaft zum Einfallstor für Kapital geworden; Gesetzgeber und Selbstverwaltung diskutieren deshalb seit Jahren über Transparenz und Grenzen für versorgungsfremde Investoren. Wer heute gründet, sollte die Trägerfrage auch mit Blick auf diese Entwicklung entscheiden.
Ökonomisch ist das MVZ vor allem eine Arbeitgeberstruktur. Die Zahl der als Vertragsärzt:innen tätigen Personen blieb über die Jahre konstant (2024: rund 1.739), während die der angestellten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen auf 30.133 stieg. Anstellung ist also der Kern des MVZ. Im Schnitt arbeiten 6,3 Behandler:innen in einem MVZ (Median 4,0) — diese Größe entscheidet über Personalführung, Dienstpläne, Vertretung und die Anforderungen an die Software.
| Merkmal | Einzelpraxis | Gemeinschaftspraxis (BAG) | MVZ |
|---|---|---|---|
| Behandler:innen | eine | zwei und mehr, gleichberechtigt | mehrere, oft fachübergreifend |
| Übliche Rechtsform | Einzelunternehmen | GbR oder PartG | GmbH oder GbR |
| Angestellte Ärzt:innen | begrenzt | möglich | Kernmodell |
| Ärztliche Leitung | Sie selbst | die Partner:innen | benannte Leitung (Pflicht) |
| Zulassung | eigener Arztsitz | Sitze der Partner:innen | MVZ-Zulassung + eingebrachte Sitze |
| Investitionsrahmen | niedrig bis mittel | mittel | hoch, skalierbar |
Struktur nach §95 SGB V. Rechtsform- und Personalzahlen: KBV, „Entwicklungen der Medizinischen Versorgungszentren", Stichtag 31.12.2024. Investitionsrahmen als grobe Orientierung; Einzelpraxis-Größenordnung nach apoBank/Zi. Rechts- und Trägerwahl mit Fachanwält:in für Medizinrecht und Steuerberater:in klären.
Für den Aufbau einer Mehrbehandler-Struktur gibt es keine seriöse Pauschale. Was es gibt, sind Referenzwerte und die Logik der Skalierung.
Eine belastbare Pauschalzahl für den Aufbau eines MVZ gibt es nicht — der Kapitalbedarf hängt an Fachrichtung, OP-Anteil, Zahl der Behandlungseinheiten und Standort. Als Referenz taugt die Existenzgründungsanalyse der apoBank: Für die Neugründung einer einzelnen Einzelpraxis weist sie 2021 im Schnitt rund 627.000 Euro inklusive Betriebsmittel aus, für die Übernahme rund 202.000 Euro zuzüglich Investitionen. Ein MVZ mit mehreren Behandler:innen, gemeinsamer Infrastruktur und Eingriffsraum nach §115b liegt um ein Vielfaches darüber.
Der Reiz der größeren Struktur liegt in der Skalierung: Anmeldung, Abrechnung, Geräte und Verwaltung verteilen sich auf mehrere Behandler:innen, und eine zusätzliche angestellte Kraft erhöht den Umsatz stärker als die Fixkosten. Genau darin liegt aber das Risiko — Fixkosten und Personalverpflichtungen sind hoch und laufen weiter, auch bei unbesetztem Sitz. Ein Liquiditätspuffer ist Voraussetzung, kein Komfort. Rechnen Sie die Struktur mit der Steuerberatung durch; unser Kostenrechner, die Businessplan-Vorlage und die Kosten- und Investitions-Checkliste helfen bei der Einordnung, der Finanzierungs-Vergleich bei der Bank.
Zwei Regelwerke bestimmen, was ein OP-nahes MVZ pro Eingriff erlöst — und beide verschieben die Grenze zwischen Praxis und Klinik.
Ambulantes Operieren ist der wirtschaftliche Kern vieler chirurgisch ausgerichteter MVZ. Welche Eingriffe ambulant statt stationär erbracht und abgerechnet werden dürfen, regelt der AOP-Vertrag — ein dreiseitiger Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung; der AOP-Katalog listet die zulässigen Eingriffe. Der politische Wille geht klar Richtung Ambulantisierung: Ein IGES-Gutachten empfahl 2022, 2.426 zusätzliche Leistungen aufzunehmen. Umgesetzt ist bislang nur ein Bruchteil, aber die Richtung steht — der Katalog wächst jährlich.
Die zweite Weichenstellung sind die Hybrid-DRG nach §115f SGB V, seit 2024 in Kraft. Sie vergüten bestimmte Leistungen sektorengleich: Ob ein Eingriff ambulant in der Praxis oder stationär im Krankenhaus erfolgt, spielt für die Vergütung keine Rolle mehr — das nimmt den Anreiz, ambulant mögliche Eingriffe stationär abzurechnen. Die Vergütung wird jährlich vereinbart; für 2025 kamen unter anderem Eingriffe aus Urologie, Gynäkologie, Viszeralchirurgie sowie Orthopädie und Unfallchirurgie hinzu. AOP-Katalog und Hybrid-DRG bestimmen damit den Erlös pro Eingriff.
Die klassische Brücke zwischen Praxis und Klinik gibt es weiter — aber sie trägt immer weniger.
Der Belegarzt ist die klassische Verbindung von Praxis und Krankenhaus. Nach §121 SGB V sind Belegärzt:innen nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzt:innen, die ihre eigenen Patient:innen im Krankenhaus stationär oder teilstationär behandeln — unter Nutzung von Betten, Einrichtungen und Diensten des Hauses, ohne dafür eine Vergütung vom Krankenhaus zu erhalten. Für ein MVZ kann eine Belegabteilung sinnvoll sein, wenn ein stationärer Anteil zum Leistungsspektrum passt.
Bundesweit ist das Modell allerdings deutlich rückläufig. Zwischen 2011 und 2021 sank die Zahl der Belegärzt:innen von rund 5.600 auf etwa 4.000, die belegärztlichen Behandlungen gingen um fast die Hälfte zurück. Die Ambulantisierung verlagert Eingriffe aus dem stationären Bett, und die Vergütung gilt vielerorts als unattraktiv. Wer stationäre Anteile plant, prüft das Belegarztmodell deshalb nüchtern — es kann in einzelnen Fachrichtungen tragen, ist aber kein Wachstumsfeld.
Im MVZ sind Sie nicht mehr nur Behandler:in, sondern Arbeitgeber:in. Das verändert Rolle, Recht und Technik.
Der größte Unterschied zur Einzelpraxis ist die Rolle: Im MVZ sind Sie Arbeitgeber:in. Mit 30.133 angestellten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen bundesweit ist die Anstellung das prägende Modell der MVZ-Welt. Das bringt Arbeitsrecht, Dienstplanung, Vergütungsmodelle, Vertretungsregelungen und Fortbildung mit sich — und die Aufgabe, ärztliche Autonomie und wirtschaftliche Steuerung in Balance zu halten. Recruiting wird zur Daueraufgabe; wie sich MVZ als Arbeitgeber positionieren, zeigt unser Recruiting-Vergleich.
Mehrere Behandler:innen, oft mehrere Fachrichtungen und Standorte brauchen ein Praxisverwaltungssystem (PVS), das genau das abbildet: gemeinsame Kartei, rollenbasierte Rechte, Terminsteuerung über Behandler:innen hinweg und eine Abrechnung, die AOP, Hybrid-DRG und mehrere Betriebsstätten kennt. Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) ist Pflicht. Unsere Vergleiche zur Klinik- und MVZ-Software, zur Praxissoftware allgemein und zum TI-Konnektor ordnen die Systeme ein. Beim Standort zählen Trägerumfeld, Zuweiser und verfügbare Arztsitze mehr als Laufkundschaft — die Standortwahl für MVZ und Klinik vertieft das.
Auch bei der Klinikpraxis steht am Anfang die Grundentscheidung — nur mit größerem Hebel: ein MVZ neu aufbauen oder eine bestehende Struktur mit Arztsitzen übernehmen.
Wird eine bestehende Struktur übernommen, entscheidet die Deal-Form über Haftung und Steuern. Beim Share-Deal kaufen Sie die Anteile an der Träger-GmbH: Die Gesellschaft besteht mit allen Verträgen, Zulassungen und Mitarbeitenden fort, Sie treten als neue:r Gesellschafter:in ein — aber auch die Verbindlichkeiten und Altlasten kommen mit, bekannte wie unbekannte. Beim Asset-Deal kaufen Sie einzelne Wirtschaftsgüter und Zulassungen heraus; Altverbindlichkeiten bleiben grundsätzlich beim Verkäufer, dafür muss jeder Vertrag, jedes Gerät und jede Zulassung einzeln übertragen werden, was bei vertragsärztlichen Sitzen zulassungsrechtlich anspruchsvoll ist.
| Kriterium | Share-Deal | Asset-Deal |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | Anteile an der Träger-GmbH | einzelne Wirtschaftsgüter und Zulassungen |
| Alt-Verbindlichkeiten | gehen mit über | grundsätzlich nicht automatisch |
| Verträge und Zulassungen | bleiben bei der Gesellschaft | einzeln zu übertragen |
| Due Diligence | besonders umfangreich | auf die übernommenen Güter fokussiert |
| Haftungsrisiko für Altlasten | höher | geringer |
| Typisch bei | MVZ-GmbH mit gewachsener Struktur | Einzelpraxis oder Teilübernahme |
Allgemeine Systematik des Unternehmenskaufs; die steuer- und haftungsrechtlich passende Form hängt vom Einzelfall ab und gehört mit Fachanwält:in für Medizinrecht und Steuerberater:in geklärt. Vertragsärztliche Zulassungen sind nur unter den Voraussetzungen des Vertragsarztrechts übertragbar.
Welche Variante passt, hängt von Haftung, Steuern und der Struktur der Zielgesellschaft ab. In beiden Fällen ist die Due Diligence — die systematische Prüfung von Zahlen, Verträgen, Zulassungen und Risiken — der wichtigste Schritt vor der Unterschrift, beim Share-Deal noch stärker. Nutzen Sie dafür unsere Due-Diligence-Vorlage und die Kaufvertrag-Prüfliste, finden Sie Angebote über die Praxisbörsen und lassen Sie Steuer und Haftung von auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater:innen und einem Fachanwalt für Medizinrecht prüfen. Grundlagen bündelt der Ratgeber Steuer & Recht.
Zehn Etappen von Konzept und Rechtsform bis Recruiting. Klicken Sie die Punkte durch, die Sie geklärt haben.
Diese Checkliste gibt es auch als kostenlose Gründungs-Checkliste zum Download — den großen Überblick liefert der Ratgeber Praxisgründung.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie Arztsitze, Größe und Investition zusammenspielen. Die Werte sind Annahmen zur Illustration — keine Prognose.
Angenommen, drei niedergelassene Fachärzt:innen wollen ihre Einzelsitze in ein gemeinsames MVZ überführen und zwei Ärzt:innen anstellen. Bei einer durchschnittlichen MVZ-Größe von 6,3 Behandler:innen (KBV) wäre das eine typische Startgröße. Die drei bestehenden Sitze werden über den Zulassungsausschuss eingebracht — durch Verzicht zugunsten einer Anstellung. Für die zwei zusätzlichen Sitze gilt: In einem gesperrten Planungsbereich geht das nur über eine Nachbesetzung. Schon hier bestimmt die Bedarfsplanung das Wachstumstempo.
Für Räume, einen Eingriffsraum nach §115b, Medizintechnik, IT mit Mehrbehandler-PVS und Betriebsmittel liegt der Kapitalbedarf deutlich über den rund 627.000 Euro, die die apoBank 2021 im Schnitt für die Neugründung einer einzelnen Einzelpraxis ausweist — je nach Fachrichtung und OP-Anteil ein Vielfaches. Der Gegenwert ist die Skalierung: Fünf Behandler:innen teilen sich Anmeldung, Sterilisation, Abrechnung und Geräte, jeder Sitz trägt zum Deckungsbeitrag bei. Der Preis sind hohe Fixkosten, die auch bei unbesetztem Sitz weiterlaufen.
Die meisten Fehlentscheidungen entstehen nicht aus fehlenden Daten, sondern aus zu spät gestellten Fragen.
GmbH, GbR oder Krankenhaus-Trägerschaft entscheiden über Haftung und Steuern. Wer das erst nach dem Mietvertrag klärt, baut auf Sand.
Ohne eingebrachte Sitze keine MVZ-Zulassung. In gesperrten Planungsbereichen geht nichts ohne Nachbesetzung — das kostet Zeit und Geld.
Die Fixkosten mehrerer Behandler:innen laufen weiter, auch bei unbesetzten Sitzen. Ohne Puffer wird jede Delle in der Auslastung gefährlich.
Ambulantes Operieren trägt nur mit Räumen, Hygiene, Anästhesie-Kooperation und passender Abrechnung. Fallzahlen allein sind kein Deckungsbeitrag.
Die Leitung muss real tätig und in medizinischen Fragen weisungsunabhängig sein. Eine reine Formalie hält keiner Prüfung stand.
Beim Share-Deal kommen alle Altlasten mit. Wer Verträge, Zulassungen und Zahlen nicht prüft, kauft Risiken blind mit ein.
Die passenden Bausteine auf dem Weg in Ihre eigene Klinikpraxis.
Von Zulassung und Rechtsform bis Go-Live — Schritte, Investitionen und Zeitplan der Neugründung.
Zur Neugründung →Share- oder Asset-Deal, Due Diligence und Integration — worauf es bei der Übernahme ankommt.
Zur Übernahme →Einzugsgebiet, Trägerumfeld, Zuweiser und verfügbare Arztsitze — die Standortfaktoren der Klinikwelt.
Zur Standortwahl →Systeme für mehrere Behandler:innen, Standorte und die Abrechnung über Fachrichtungen hinweg.
Zum Vergleich →Wie Sie die höhere Investition einer Mehrbehandler-Struktur solide finanzieren.
Zum Finanzierungs-Vergleich →Alle Schritte von der Zulassung bis Go-Live — kostenlos, mit Fristen und Zuständigkeiten.
Kostenlos holen →Noch mehr Vorlagen und Ratgeber finden Sie in den Downloads und im Magazin.
Den Aufbau von MVZ und Klinikpraxis navigieren Sie mit den Infos auf dieser Seite. Wenn die Struktur läuft, kommt der Teil, den wir übernehmen: Website, lokale Sichtbarkeit, Bewertungen, Recruiting und Ihre eigene Praxis-KI.
Quellen: KBV, „Entwicklungen der Medizinischen Versorgungszentren" (Stichtag 31.12.2024) — MVZ-Zahlen, Rechtsformen, Personal, Größe — kbv.de. SGB V §95 — gesetze-im-internet.de, §115b — gesetze-im-internet.de und §121 — gesetze-im-internet.de. GKV-Spitzenverband: AOP-Vertrag (§115b) und Hybrid-DRG (§115f) — gkv-spitzenverband.de. apoBank/Zi Existenzgründungsanalyse — apobank.de. Belegärztliche Versorgung: KBV/IBES-Gutachten. Zahlen als Momentaufnahme; im Einzelfall Fachanwält:in für Medizinrecht und Steuerberater:in hinzuziehen.